Kevin,
the laws are really not the decisive point in this context, but if you want to know what the law is here in Germany this may help:
German law and it's practical orientation. As you see there are no clear rights for the photog. It follows an EU guideline which came into force 2004.
There is no right to shoot any people in public places, rather 100 open doors to an expensive experience when it comes to a trial, as the bold parts of the text prove.
The whole article @ http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html
2. Grundsätze (Auszug)
a) Schutzbereich
Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG). Nur in bezug auf diesen persönlichkeitsrechtlichen Hintergrund hat es etwas mit Urheberrecht zu tun. Üblicherweise wird aber zwischen Urheberrecht und Recht am eigenen Bild aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung unterschieden.
Der Schutzbereich erstreckt sich nach § 22 S. 1 nicht auf das Herstellen von Bildnissen, sondern nur auf deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung.
Heute ist aber anerkannt, dass auch eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt des Herstellens von Aufnahmen nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt sein kann. Das ist zumindest dann der Fall, wenn dies in der Absicht einer Veröffentlichung geschieht. Der Begriff des "Verbreitens" ist weiter als der entsprechende Begriff im Urheberrecht. Er betrifft zum Beispiel auch die Weitergabe eines Fotos im privaten Bereich.
Geschützt ist nicht das Foto als solches (Fotomaterial), sondern die äußere Erscheinung des Abgebildeten als Ausdruck seines Wesens und seiner Persönlichkeit.
Andere sollen seine Bildnisse nicht beliebig verwenden, insbesondere auch nicht kommerziell ausnutzen dürfen.
3. Ausnahmen: (Auszug)
c) Personen als "Beiwerk"
Zulässig ist die zustimmungsfreie Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit.
Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein.